I. Kollidierende Vertragsbedingungen

  1. Dem geschlossenen Vertrag liegen die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung im späteren Einzelfall unterblieb.
  2. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zum Abschluss, wenn der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht. Gleiches gilt für die Annahme zur Reparatur oder Wartung.
  3. Die Regelungen dieser Ziffer I. gelten nur im kaufmännischen Verkehr.

 

II. Lieferung

  1. Alle Angaben über Liefer- bzw. Fertigstellungstermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Soweit Fa. ZeBu die vereinbarte Lieferbzw. Fertigstellungsfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber an, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfristen ab deren Ablauf, zu gewähren.
  2. Die Nachlieferungsfristen bzw. Nachfertigstellungsfrist muss mindestens 3 Wochen betragen, sofern nicht ein wichtiges, bei Auftragserteilung Fa. ZeBu mitgeteilten Interesse des Auftraggebers/Bestellers an einer früheren Fertigstellung besteht.
  3. Von Fa. ZeBu nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb der Fa. ZeBu oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Liefer- bzw. Fertigstellungszeit entsprechend.
  4. Die Übergabe des Liefer- bzw. Werkleistungsgegenstandes findet mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich in der ausführenden Fertigungswerkstatt der Fa. ZeBu (Auslieferungsort) statt. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme erfolgt zugleich die Abnahme des Vertragsgegenstandes, soweit der Besteller Kaufmann ist.
  5. Gerät der Auftraggeber in Abnahmeverzug, so hat er, soweit der Abnahmeverzug länger als 2 Wochen dauert, Lagerkosten in Höhe von 65,- € je Kubikmeter zu bezahlen, es sei denn, einer der Vertragspartner weist höhere oder niedrigere Kosten nach. Fa. ZeBu kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. In diesem Fall hat der Auftraggeber Fa. ZeBu von den Speditionskosten freizustellen.

 

III. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsgegenstandes am Auslieferungsort auf den Besteller über. Sofern auf Veranlassung des Bestellers Lieferung an Dritte erfolgen soll, geht die Gefahr mit dem Verlassen der Fertigungswerkstätte der Fa. ZeBu über. Verzögert sich die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Erhalt einer Übergabeanzeige (Anzeige der Übergabebereitschaft) auf den Besteller über.

 

IV. Annahmeverzug des Bestellers

  1. Der Besteller hat den Vertragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Erhalt der Übergabeanzeige am Auslieferungsort zu übernehmen. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Unterstellung und Wartung zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür pauschal 20,- € zuzüglich MWSt. je Tag zu berechnen, sofern nicht ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
  2. Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug des Bestellers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer Abnahmefrist von 2 Wochen zur Abnahme und/oder Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Der Auftraggeber ist bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug jedoch auch berechtigt, am Vertrag festzuhalten, allerdings über den Vertragsgegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller zu einem späteren Zeitpunkt zu den dann geltenden Preisen zu beliefern. Die dann geltenden Preise gelten nur dann als vereinbart, sofern zwischen Auftragserteilung und endgültiger Abnahme mehr als 4 Monate vergangen sind.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt, soweit er vom Auftragnehmer erworben wurde, bis zur vollständigen Befriedigung aller, auch befristeter, bedingter sowie künftiger Verbindlichkeiten des Bestellers aus diesem Vertrag oder sonstigen Kauf- oder Reparaturverträgen und aus laufender Rechnung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Im Falle, dass Vertragsgegenstand An-, Um-, oder Ausbauten sind, erwirbt der Auftragnehmer an der umgestalteten Sache anteiliges Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Wertes seiner Arbeiten zum Wert des gesamten Gegenstandes.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer V.1. und V.2. in besten Zustand zu erhalten, notwendige Reparaturen unverzüglich beim Auftragnehmer oder einem anerkannten Fachbetrieb auf seine Kosten durchführen zu lassen und den Auftragnehmer jederzeit die Besichtigung des Vorbehaltsgutes zu ermöglichen.
  4. Der Besteller ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitiger Überlassung der Vorbehaltsware, sowie zur Veränderung der Vorbehaltsware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragsnehmers nicht berechtigt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware zu veräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt die gesamte sich aus dieser Veräußerung ergebende Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die Kaufpreisforderung in eigenem Namen einzuziehen, soweit er sie unverzüglich, d.h. innerhalb einer Woche ab Eingang bei ihm an den Auftragnehmer abführt.
  5. Der Besteller hat den Auftragnehmer bei Zugriffen von Dritten insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, Ausübung von Pfandrechten usw. sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den zu Gunsten des Auftragnehmers bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht dem Auftragnehmer das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aushändigung des Fahrzeugbriefes bei der Zulassungsstelle direkt an sich zu beantragen.
  7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf Verlangen des Auftragnehmers Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von nicht mehr als 500 € zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Auftragnehmer in Höhe der noch offenen Forderungen zustehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Versicherung im Wege der Ersatzvornahme für den Besteller auf dessen Rechnung durchzuführen.
  8. Soweit der Wert aller dem Auftragnehmer zustehenden Sicherungen die gesamten Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers die übersteigenden Sicherungen herausgeben bzw. freigeben.
  9. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie auf Kosten des Bestellers durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Im Falle eines Mindererlöses haftet der Besteller weiter. Im Falle eines Mehrerlöses steht dieser dem Besteller zu.
  10. Soweit der Auftragnehmer die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangt, ist der Besteller unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen pauschal 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer, sofern nicht ein höherer oder niederer Schaden nachgewiesen wird.

 

VI. Zurückbehaltungsrecht / Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Beide Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren von uns durchgeführten Lieferungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und vertragliches Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, dass der Auftragsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut an den Auftragnehmer verbracht wird und zu diesem Zeitpunk Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestehen.
  2. Soweit dem Auftragnehmer ein Unternehmerpfandrecht zusteht, ist er berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung den Vertragsgegenstand freihändig zu verwerten. Dies gilt auch für gesetzliche Pfandrechte.

 

VII. Auftragserweiterung

  1. Nachbestellungen gelten als gesonderter neuer Auftrag und nicht als Erweiterung oder Abänderung des vorliegenden Vertrages. Die Fälligkeit der Vergütung aus dem vorliegenden Vertrag wird hierdurch nicht gehindert. Sollte es zum Einbau der Nachbestellungen erforderlich sein, gewisse Arbeiten zur Erfüllung des vorliegenden Vertrages nicht auszuführen, so wird durch die Nichtausführung dieser Einzelarbeiten die Fälligkeit der Vergütung dieses Vertrages ebenfalls nicht gehindert.

 

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise sind mangels abweichender Vereinbarung ab Auslieferungsort zzgl. MWSt. in jeweils gesetzlicher Höhe zu verstehen. Die Preise bestimmen sich nach den bei Auftragsannahme gültigen Preislisten der Fa. ZeBu. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackungs-, Fracht-, Überführungs-, Zulassungskosten, Zollspesen, Abnahme-, Versicherungskosten und sonstige Gebühren trägt der Besteller.
  2. Soweit keine gesonderten Zahlungsvereinbarungen getroffen sind, hat die Zahlung wie folgt zu erfolgen: Anzahlung in Höhe von 50% des Vertragspreises bei Vertragsschluss.
  3. Die Restzahlung in Höhe von 50% des Vertragspreises bei Abholung bzw. Auslieferung des Vertragsgegenstandes, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Übergabeanzeige.
  4. Der Kaufpreis ist am Geschäftslokal der Fa. ZeBu grundsätzlich in bar zu begleichen. Scheckhingaben erfolgen lediglich erfüllungshalber.
  5. Kostenvoranschläge sind mangels anderer Vereinbarung stets freibleibend. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages bis zur Höhe von 15% ist zulässig, wenn bei Erstellung des Kostenvoranschlages nicht vorhergesehen zusätzliche Arbeiten zur Herstellung bzw. zur Wartung und/oder Reparatur des Vertragsgegenstandes nach unserer Feststellung notwendig werden.
  6. Skonti sind mangels anderweitiger Vereinbarung nicht vereinbart.
  7. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird der jeweils geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als 10 Tage ganz oder teilweise in Rückstand gerät. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem nach diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt.
  8. Die Preise gelten vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen aufgrund höherer Gestehungskosten, Erhöhung von Zöllen, Änderungen offizieller Wechselkurse oder sonstige Spesen. Derartige Erhöhungen fallen in die Zahlungspflicht des Kunden. Aus derartigen Preiserhöhungen kann kein Rücktrittsrecht abgeleitet werden. 
  9. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern-soweit wir unsere Lieferungen und Leistungen erst nach mehr als vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen.

 

IX. Aufrechnung, Abtretung, Verzugszinsen

  1. Einziehungs-, Diskontspesen, Kosten einer Prolongation, Weiterbegebung usw. trägt der Besteller. Verschlechtert sich während der Laufzeit des hereingenommenen Wechsels die Vermögenslage des Bestellers oder Akzeptanten oder geht erst nach Wechselhereinnahme eine ungünstige Auskunft über den Besteller oder Akzeptanten ein, so ist der Besteller ungeachtet der Wechselhereinnahme verpflichtet, auf unser Verlangen sofort bar zu zahlen oder eine geeignete Sicherheit zu stellen. Fa. ZeBu ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse.
  2. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers durch diesen ist ausgeschlossen.
  4. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind für den fälligen Vertragspreisanteil Zinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, mindestens jedoch 10% pro anno.

 

X. Mängelrüge

  1. Soweit der Besteller Kaufmann ist, gilt folgendes: Der Besteller hat Mängel des Vertragsgegenstandes bzw. der ausgeführten Arbeiten binnen 2 Wochen nach Erhalt schriftlich zu rügen, es sei denn, dass die Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung in dieser Frist nicht erkennbar wären. Im letzteren Fall sind Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung, schriftlich zu rügen. Der Besteller hat Fa. ZeBu binnen 1 Woche nach fristgerechtem Eingang der Mängelrüge im Betrieb der Fa. ZeBu bei kostenfreier Überstellung Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen und sich von der Beseitigung der Mängelrüge zu überzeugen. Soweit eine fristgerechte Mängelrüge nicht erfolgte, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  2. Soweit der Besteller kein Kaufmann ist, gilt folgendes: Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von 2 Wochen ab Übergabe anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige sind Gewährleistungsansprüche wegen dieser offensichtlichen Mängel ausgeschlossen. Die Rechte des Bestellers hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel bleiben unberührt.
  3. Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Rechnungsdatum.

 

XI. Gewährleistung

  1. Fa. ZeBu gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes in Konstruktion, Material und Werkarbeiten sowie die sachgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten. Natürlicher Verschleiß und vom Besteller zu vertretende Beschädigungen, gebrauchte Liefergegenstände, bzw. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten auftragsgemäß verwendete gebrauchte Teile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Handelsübliche fabrikationsbedingte Abweichungen des Vertragsobjektes in Farbe oder sonstige Beschaffenheit berechtigen nicht zur Ablehnung der Abnahme und zu Gewährleistungsansprüchen, soweit die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Besteller zumutbar sind. Das gleiche gilt für Modellverbesserungen durch Lieferanten. 3. Im Falle eines berechtigten Gewährleistungsverlangens hat der Besteller zunächst nur den Anspruch auf Nachbesserung. Sind mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen, so stehen dem Besteller seine gesetzlichen Rechte vollumfänglich zu.

 

XII. Haftungsbeschränkung

  1. Weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz gleich auf welchem Rechtsgrund sie basieren, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen.

 

XIII. Pauschalierter Schadensersatz

  1. Soweit der Verkäufer vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, beträgt der zu ersetzende Schaden 25% der Vertragssumme, sofern nicht von einer der Vertragsparteien eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird.

 

XIV. Sonstiges

  1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  2. Für alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende Rechtsstreitigkeiten wird die Geltung deutschen Rechtes vereinbart.
  3. Soweit der Besteller Kaufmann ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, Landshut vereinbart.
  4. Soweit der Besteller kein Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand Landshut vereinbart, wenn der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Als Erfüllungsort wird auch in diesem Falle Landshut vereinbart.
  5. Soweit einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die aus wirtschaftlicher Sicht dem ursprünglich gewollten am nächsten kommt.

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